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Kennen Sie die Aufgaben des Schiedsamtes? 

In jeder Gemeinde Schleswig-Holsteins gibt es Schiedsämter, die für die Durchführung von Schlichtungsverfahrenzuständig sind.  Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und Schiedsmännern wahrgenommen, die von der jeweiligen Gemeinde gewählt und durch die Direktorin oder den Direktor des zuständigen Amtsgerichts vereidigt werden. Der Direktorin bzw. dem Direktor des Amtsgerichts obliegt im Übrigen auch die Dienstaufsicht über die Schiedspersonen.

Schiedsfrauen und Schiedsmänner werden schlichtend tätig bei geringfügigen Straftaten, die sich in der Regel im privaten Umfeld der Beteiligten abspielen und in denen die Staatsanwaltschaft kein unmittelbares Interesse an der Strafverfolgung hat. In Fällen von

  • Beleidigung

  • Körperverletzung

  • Sachbeschädigung

  • Hausfriedensbruch

  • Bedrohung

  • und Verletzung des Briefgeheimnisses

kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren „mangels öffentlichen Interesses“ einstellen und auf den Privatklageweg verweisen.

Das bedeutet, dass zunächst ein Schlichtungsversuch vor dem Schiedsamt unternommen werden muß - mithin der Versuch einer gütlichen Einigung zwischen den Beteiligten. Örtlich zuständig ist das Schiedsamt des Wohnortes des Schädigers (Antragsgegnerin / Antragsgegner ). Erst nach Scheitern des Einigungsbemühens, ist der Weg zum Gericht - und damit zur Privatklage frei.

Erwähnenswert an dieser Stelle ist, dass in über 50 Prozent der Fälle der Streit durch eine rechtsverbindliche Einigung beigelegt werden kann.

Mit dem in Kraft treten des neuen Landesschlichtungsgesetz (LSchliG) am 01. März 2002 hat der Gesetzgeber auch für nicht so bedeutsame zivilrechtliche Streitigkeiten zwingend ein vorgerichtliches Schlichtungsverfahren eingeführt.

Das Landesschlichtungsgesetz sieht vor, dass bei

  • vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 750 Euro,

  • Nachbarschaftsstreitigkeiten wie, Einwirkungen auf Grundstücke (§ 906 Bürgerliches Gesetzbuch), Ansprüche wegen Überwuchs (§   910 Bürgerliches Gesetzbuch), Hinüberfall (§ 911 Bürgerliches Gesetzbuch), einem Grenzbaum (§ 923 Bürgerliches Gesetzbuch) und der im Nachbarrecht für das Land Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte - sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt

  • und Streitigkeiten wegen Verletzung der persönlichen Ehre außerhalb der Medien

die gerichtliche Klage erst zulässig ist, wenn vorher erfolglos eine Gütestelle angerufen wurde. Gütestellen sind alle Schiedsfrauen und Schiedsmänner, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie sonstige Einrichtungen zur Streitbeilegung (z. B. Industrie- und Handelskammern).

Zuständig ist auch nach dem Landesschlichtungsgesetz  das Schiedsamt, in dessen Bezirk bzw. Ort die / der Antragsgegnerin / Antragsgegner wohnt.

Ausnahme: Die beteiligten Parteien wohnen nicht in demselben Landgerichtsbezirk, hier also das Landgericht Lübeck. In diesen Fällen kann die Klage direkt bei Gericht erhoben werden.

Sie können sich - außer in den oben genannten Fällen - auch freiwillig an das Schiedsamt wenden.

Schiedsfrauen und Schiedsmänner können häufig auch die vielfältigen Probleme, die sich aus dem nachbarschaftlichen Miteinander (Gegeneinander?) ergeben, rechtsverbindlich regeln.

Hervorzuheben ist, dass es sich bei einem Schlichtungsverfahren zwar um ein außergerichtliches Verfahren handelt, jedoch sofern eine Einigung - der Vergleich - zwischen den beteiligten Parteien erzielt wird, dieser Vergleich dieselbe Rechtswirkung wie eine gerichtliche Entscheidung hat.

Das Verfahren ( formale Voraussetzungen )

Auch ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren ist an formale Vorgaben gebunden.

Hierzu ein kurzer Abriss:

  • Schriftliche Antragstellung mit Darlegung des Anliegens oder

  •  Antragsaufnahme durch die Schiedsfrau / Schiedsmann;Vorschuß; Schiedsfrau / Schiedsmann ist gesetzlich verpflichtet, einen die Kosten des Verfahrens deckenden  Vorschuß zu  verlangen. Die Verfahrensgebühr für ein Schlichtungsverfahren beträgt je nach Umfang zwischen 20 Euro und 75 Euro, hinzu kommen Schreibauslagen und Portokosten, ggf. Telefonauslagen;

  • sodann erfolgt Terminsbestimmung durch Schiedsfrau / Schiedsmann sowie die Ladung der beteiligten Personen zu dem Schlichtungstermin;

  • zu einem Schlichtungstermin - der nicht öffentlich ist -  müssen die Beteiligten persönlich erscheinen, eine Ortsbesichtigung ist ebenfalls möglich;

  • kommt eine Einigung (Vergleich) zustande, so erfolgt in der Regel eine Kostenteilung, d. h. die Beteiligten tragen die Kosten des Schlichtungsverfahrens je zur Hälfte.

     An dieser Stelle wird  nochmals auf die rechtsverbindliche Wirkung und Vollstreckbarkeit eines Schiedsamtsvergleiches hingewiesen!